Notwehr

 

§ 32 (StGB):

Abs. 1: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

§ 227 (BGB):

Abs. 1: Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Abs. 2: Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

 

Rechtfertigender Notstand

 

§ 34 (StGB):

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahren abzuwenden.

 

 

Defensivnotstand (Verteidigungsnotstand / Sachwehr)

 

§ 228 (BGB):

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht …

 

 

Vorläufige Festnahme (Festhalten)

 

§ 127 (StPO):

Abs. 1: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen …

 

 

Verhältnismäßigkeit

 

Art. 1, Abs. 3; Art. 20, Abs. 3, Abs. 4 (GG) (sinngemäß):

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gliedert sich in folgende drei gedankliche Schritte:

 

Geeignetheit:

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der angestrebte Erfolg durch sie zumindest gefördert werden kann.

Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg auch tatsächlich eintritt.

 

Erforderlichkeit:

Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein milderes, weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg erreichen kann.

Ist nur ein geeignetes Mittel vorhanden, so muss es mangels Alternativen erforderlich sein

 

Angemessenheit:

(Proportionalität, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Angemessen ist die Maßnahme, wenn der Nachteil für den Betroffenen und der erstrebte Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.

Zwischen dem Schaden des Einzelnen und dem Nutzen für die Allgemeinheit darf kein Missverhältnis bestehen (Abwägung der betroffenen Rechtsgüter).

 

§ 62 (StGB):

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

 

 

 

 

 

Disclaimer:

Dieser Artikel ist eine Übersicht über einzelne, in Deutschland relevante Gesetzestexte und schriftliche Ausführungen. Obwohl der Autor versucht hat auf Aktualität und Richtigkeit der Texte zu achten, erhebt er keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und vor dem Gesetz geltende Richtigkeit des Artikels. Für Fragen und ausführliche Informationen sollte man sich immer an die zuständige Polizeibehörde bzw. das zuständige Gericht wenden.